Liebe Schützenschwestern und Schützenbrüder,

ich habe mich diese Woche beim WSV und beim Ordnungsamt der Stadt Freudenstadt zum Thema „Wiedereröffnung von selbstbewirtschafteten Vereinsgaststätten“ informiert.

Die Sache verhält sich wie folgt:

Selbst bewirtschaftete Vereinsgaststätten fallen unter die Corona Verordnung „Gaststätten“ des Landes Baden – Württemberg vom 16.05.2020 in der ab 02.06.2020 geltenden Fassung (siehe Dateianhang), wenn Vereine über eine „Schankgenehmigung“
(Erlaubnisurkunde § 2 Gaststättengesetz) des jeweils zuständigen Ordnungsamtes verfügen.
Vereine die über eine gültige „Schankgenehmigung“ zum Verkauf von Speisen und Getränken verfügen, dürfen ab sofort ihre Vereinsgaststätte öffnen!
Bitte unbedingt beachten, dass jeder Gast beim Betreten der Gaststätte das Formular „Kontakt Corona Gäste„ ausfüllt.
Anbei im Dateianhang Hinweisschilder die bei Wiedereröffnung ausgehängt werden müssen.

sowie Formular

„Kontakt-Corona-Gaeste-Schuetzenhaus-06-2020“
Vereine, welche nicht über eine „Schankgenehmigung“ des zuständigen Ordnungsamtes verfügen, fallen nicht unter die „Verordnung Gaststätten“ des Landes BW.
Mit sportlichen Grüßen

Schützenkreis Freudenstadt
Kurt Stoll
KOSM

Dokumentation von Trainingsteilnehmern_ab 02.06.pdfFormular-Kontakt-Corona-Gaeste-Schützenhaus-06-2020.docxGaststätten 02062020.pdfHinweisschild_Hndewaschen.pdfHinweisschild_SportbetriebCorona_ab 02.06.pdfSportstätten.pdf