ich habe mich diese Woche beim WSV und beim Ordnungsamt der Stadt Freudenstadt zum Thema „Wiedereröffnung von selbstbewirtschafteten Vereinsgaststätten“ informiert.
Die Sache verhält sich wie folgt:
Selbst bewirtschaftete Vereinsgaststätten fallen unter die Corona Verordnung „Gaststätten“ des Landes Baden – Württemberg vom 16.05.2020 in der ab 02.06.2020 geltenden Fassung (siehe Dateianhang), wenn Vereine über eine „Schankgenehmigung“
(Erlaubnisurkunde § 2 Gaststättengesetz)des jeweils zuständigen Ordnungsamtes verfügen.
Vereine innerhalb des Stadtgebietes der Stadt Freudenstadt vom Ordnungsamt der Stadt Freudenstadt
Vereine im Gebiet der Gemeinde Baiersbronn vom Ordnungsamt der Gemeinde Baiersbronn
Vereine außerhalb des Stadtgebietes der Stadt Freudenstadt vom Ordnungsamt des Landratsamtes Freudenstadt
Vereine die über eine gültige „Schankgenehmigung“ zum Verkauf von Speisen und Getränken verfügen, dürfen ab sofort ihre Vereinsgaststätte öffnen!
Die „Corona Verordnung Gaststätten“ des Landes BW muss dabei bei der Wiedereröffnung in allen Punkten umgesetzt werden!
Bitte unbedingt beachten, dass jeder Gast beim Betreten der Gaststätte das Formular „Kontakt Corona Gäste„ ausfüllt.
Gäste, welche sich weigern das Formular vollständig auszufüllen, dürfen nicht bewirtet werden und müssen das Vereinsheim verlassen!
Anbei im Dateianhang Hinweisschilder die bei Wiedereröffnung ausgehängt werden müssen.
Hinweisschild „Händewaschen“
Hinweisschild „Sportbetrieb Corona“
sowie Formular
„Kontakt-Corona-Gaeste-Schuetzenhaus-06-2020“
Bei diesem Formular „Verantwortliche Stelle“ durch Eure Vereinsdaten ersetzen!
Bitte auch die gesamte Verordnung „Gaststätten“ und die Verordnung „Sportstätten“ des Landes BW ausdrucken und im Schützenhaus zur Einsichtnahme auslegen!
Vereine, welche nicht über eine „Schankgenehmigung“ des zuständigen Ordnungsamtes verfügen, fallen nicht unter die „Verordnung Gaststätten“ des Landes BW.
Diese Vereine dürfen ihre Vereinsgaststätte noch nicht wieder öffnen!